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Allgemeines

Die vorliegenden Geschäftsbedingungen berücksichtigen die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für ImmobilienmaklerInnen (IMV), BGBl. Nr. 297/1996, des Maklergesetzes, BGBl. Nr. 262/1996 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979 und des Fern- und Auswärtsgeschäftegesetzes, BGBl. Nr. 33/2014, sowie allgemeine Bestimmungen (insbesondere des ABGB) in den derzeit gültigen Fassungen. Im Sinne der genannten gesetzlichen Grundlagen gelten diese Geschäftsbedingungen für vereinbart und bilden einen integrierenden Bestandteil aller Leistungen von BRIX29- Anlageimmobilien- und Vorsorgewohnung GmbH, ohne Ansehung des Zeitpunktes der Leistung oder wann ein allfälliger, der Leistung zu Grunde liegender Auftrag überhaupt erteilt wurde. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, behält sich BRIX29 Anlageimmobilien- und Vorsorgewohnung GmbH das Recht vor, nur zu ihren hier festgehaltenen Vertragsbedingungen zu kontrahieren. Die Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen erstreckt sich auch auf die Geschäftstätigkeit von BRIX29 Anlageimmobilien- und Vorsorgewohnung GmbH, welche ohne ausdrücklichen Bezug auf die Geschäftsbedingungen oder auch als reine Nebenleistung erfolgt. Ein Abgehen von diesen Geschäftsbedingungen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von BRIX29 Anlageimmobilien- und Vorsorgewohnung GmbH. BRIX29 Anlageimmobilien- und Vorsorgewohnung GmbH wird ausschließlich aufgrund dieser AGB tätig. Jegliche Aufnahme des Geschäftsverkehrs gilt als vorbehaltlose Zustimmung zu diesen AGB. Die oben genannten Gesetze gehen diesen Bestimmungen vor, soweit die nachstehenden AGB mit Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für ImmobilienmaklerInnen (IMV), BGBl. Nr. 297/1996, des Maklergesetzes, BGBl. Nr. 262/1996 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979 und des Fern- und Auswärtsgeschäftegesetzes, BGBl. Nr. 33/2014, sowie allgemeine Bestimmungen (insbesondere des ABGB) in den derzeit gültigen Fassungen im Widerspruch stehen.

Angebot

Sämtliche Angebote von BRIX29 Anlageimmobilien- und Vorsorgewohnung GmbH, in welcher Form und in welchen Medien auch immer, erfolgen freibleibend und unverbindlich. Für eine zwischenzeitige Verwertung der angebotenen Objekte durch BRIX29 Anlageimmobilien- und Vorsorgewohnung GmbH selbst oder durch Dritte wird keine Gewähr geleistet; ebenso erfolgt keine Gewähr für die von BRIX29 Anlageimmobilien- und Vorsorgewohnung GmbH weitergegebenen Informationen über die Konditionen für besondere Leistungen (wie Kreditzinsen, Kreditraten, Bearbeitungsgebühren, Honorare, Renditen, steuerliche Prognosen, etc.), welche zwischenzeitig vom Erbringer der Leistung einer Änderung unterzogen wurden. Es obliegt dem Empfänger eines solchen Angebotes, sich vor einem Abschluss zu vergewissern, ob die angenommenen Konditionen noch gültig sind. Immobilienangebote, welche dem Angebotsempfänger bereits als verkäuflich bzw. vermietbar, verpachtbar bekannt sind, hat der Empfänger unverzüglich der BRIX29 Anlageimmobilien- und Vorsorgewohnung GmbH mitzuteilen, und zwar unter Beifügung einer kurzen schriftlichen Information, wann und durch wen er von dieser Geschäftsgelegenheit bereits vorher erfahren hat. Sollte der Empfänger eines Angebotes dies unterlassen, gilt das Maklerangebot der BRIX29 Anlageimmobilien- und Vorsorgewohnung GmbH als anerkannt. Der Vermittlungsvertrag bildet die Grundlage der Tätigkeit von BRIX29 Anlageimmobilien- und Vorsorgewohnung GmbH.

Pflichten des Auftraggebers

BRIX29 Anlageimmobilien- und Vorsorgewohnung GmbH hat über sämtliche das zu vermittelnde Objekt betreffende Tatsachen richtig und vollständig zu informieren.

Vollständige Bewahrung der Verschwiegenheit über die Gelegenheit zum Abschluss eines von uns zu vermittelnden Rechtsgeschäfts. Sämtliche für die Gültigkeit des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes erforderlichen Bewilligungen einzuholen und jederzeit über den Stand der diesbezüglichen Verfahren schriftliche Auskunft zu erteilen.

Verletzt der Auftraggeber die vorstehenden Verpflichtungen, so wird er der BRIX29 Anlageimmobilien- und Vorsorgewohnung GmbH gegenüber schadenersatzpflichtig, dies auch für einen entgangenen Gewinn. Die Haftung von BRIX29 Anlageimmobilien- und Vorsorgewohnung GmbH wird auf vorsätzlich und krass grob fahrlässig herbeigeführte Schäden beschränkt. Eine darüberhinausgehende Schadenersatzpflicht von seitens BRIX29 Anlageimmobilien- und Vorsorgewohnung GmbH wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Angaben zu Angeboten oder Dienstleistungen

Die Angaben erfolgen seitens BRIX29 Anlageimmobilien- und Vorsorgewohnung GmbH nach bestem Wissen und Gewissen. Für die Richtigkeit solcher Angaben, insbesondere über Lage, Größe oder Beschaffenheit oder Sonstiges wird seitens BRIX29 Anlageimmobilien- und Vorsorgewohnung GmbH keine Gewähr übernommen. Sollten seitens BRIX29 Anlageimmobilien- und Vorsorgewohnung GmbH zur Objektpräsentation Planskizzen verwendet werden, beruhen diese auf Vorlagen (Baupläne, auch manchmal handgefertigte Bestandpläne oder Handskizzen, etc.). Somit kann daher für die Maßstabgenauigkeit sowie die Übereinstimmung mit der Natur keine Gewähr übernommen werden. Ebenso übernimmt BRIX29 Anlageimmobilien- und Vorsorgewohnung GmbH keine Gewähr für Schreibfehler, Druckfehler, Aktualisierungsrückstände oder Übertragungsfehler in den zur Veröffentlichung ihrer Angebote ausgewählten Medien, welcher Art auch immer, insbesondere Printmedien, Internet – Publikationen oder sonstige Angebote bzw. Informationsservices im Onlinebereich oder ähnliches.

Weitergabe von Informationen oder Unterlagen an Dritte

Die von BRIX29 Anlageimmobilien- und Vorsorgewohnung GmbH übermittelten Angebote und Informationen sind vertraulich und nur für den/die Empfänger/in bestimmt. Jede Weitergabe der von BRIX29 Anlageimmobilien- und Vorsorgewohnung GmbH zur Verfügung gestellten Verkaufsunterlagen (Planskizzen, Grundbuchauszüge, gestaltete Objektangebote ob in gedruckter Form oder im Internet bzw. Onlinebereich, Planrechnung, etc.) zu gewerblichen Zwecken ist nicht gestattet. Eine jede, auch nicht kommerzielle Weitergabe der Informationen über die von BRIX29 Anlageimmobilien- und Vorsorgewohnung GmbH angebotenen Objekte oder von BRIX29 Anlageimmobilien- und Vorsorgewohnung GmbH vermittelten Interessenten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch BRIX29 Anlageimmobilien- und Vorsorgewohnung GmbH , widrigenfalls derjenige der solche Informationen unerlaubt weitergibt, aus dem Titel des Schadenersatzes für jeden Geschäftsausfall sowie jeden sonstigen dadurch eingetretenen Schaden haftet.

Provision

Der Anspruch auf Provision entsteht gemäß § 7 MaklerG mit der Rechtswirksamkeit (d.i. die Willensübereinstimmung oder ein allfälliger Bedingungseintritt) hinsichtlich des vermittelten Geschäfts. Im Falle einer aufschiebenden Bedingung besteht der Provisionsanspruch auch dann, wenn der bedingte Vertrag zwar vor Eintritt der Bedingung ausgelöst wird, die Bedingung ohne vorzeitige Auflösung aber eingetreten wäre. Die Provisionspflicht entsteht nach Namhaftmachung des vermittelten Interessenten unabhängig davon, ob das vermittelte Geschäft mit oder ohne Intervention des Maklers und unabhängig davon, wann es zustande gekommen ist. Der Provisionsanspruch gem. § 7 Abs. 1 MaklerG entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts bzw. einem zweckgleichwertigen Geschäft und ist gem. § 10 MaklerG mit dessen Entstehung fällig.

BRIX29 Anlageimmobilien- und Vorsorgewohnung GmbH ist grundsätzlich berechtigt, Vermittlungsvergütungen mit beiden Vertragspartnern eines Rechtsgeschäftes zu vereinbaren.

Der volle Provisionsanspruch entsteht, auch wenn:

  1. der Vertrag zu anderen, vom Angebot abweichenden Bedingungen abgeschlossen wird.
  2. der Vertrag über ein anderes Objekt mit dem vom Makler/von der Maklerin vermittelten VertragspartnerInnen zustande kommt. Insbesondere auch dann, wenn es sich bei dem vermittelten Geschäft um ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft handelt und die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers/der Maklerin gemäß § 15 Abs 1 Z 2 MaklerG fällt, entsteht der Provisionsanspruch wenn und soweit ein Vertrag über ein vom Makler/von der Maklerin vermitteltes Geschäft durch in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Verträge erweitert oder ergänzt wird.

Der Provisionsanspruch ist vom Ausmaß der Erweiterung oder Ergänzung abhängig.

Wenn das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber/der Auftraggeberin, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, bleibt der Provisionsanspruch dem Auftraggeber/der Auftraggeberin gegenüber (§ 15 Abs. 1 Z 3 MaklerG) bestehen. (Der Auftraggeber/die Auftraggeberin hat dieser Person die ihm/ihr vom Makler/von der Maklerin bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt oder das Geschäft kommt nicht mit dem/der vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande, weil der/die vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat.)

Der Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn das bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber/die Auftraggeberin entgegen dem Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt, oder das Geschäft mit dem/der vermittelten Dritten deshalb nicht zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Widerkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird. Auch wenn das angestrebte Rechtsgeschäft nicht zustande kommt sind Aufwendungen des Maklers/der Maklerin, auf Grund von zusätzlichen Aufträgen, die ihm vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin erteilt werden, gesondert zu vergüten. Ein Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn dem Makler/der Maklerin ein Alleinvermittlungsauftrag erteilt wird und dieser vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird oder das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig ohne Vermittlung des Maklers/der Maklerin oder durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin beauftragten Maklers/Maklerin zustande kommt.

Es werden die jeweils in den gesetzlichen Bestimmungen genannten Höchstsätze an Provision vereinbart, wenn nicht schriftlich dem Auftraggeber etwas anderes bestätigt wird. Die Provision versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und ist sofort mit Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. BRIX29 Anlageimmobilien- und Vorsorgewohnung GmbH ist berechtigt, Rechnungen und Mahnungen auch per E-Mail zu übermitteln. Rechnungen an BRIX29 Anlageimmobilien- und Vorsorgewohnung GmbH sind ausschließlich über den Bankweg anhand der bekanntgegebenen Kontodaten zu begleichen.

Sofern Objekte als „provisionsfrei“ angeboten werden, ist dies mit „provisionsfrei für den Interessenten“ gleichzusetzen.

Widerrufs- bzw. Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- und Außergeschäftsraumverträgen für Konsumenten

Der Auftraggeber wird hiermit darüber informiert, dass für einen Verbraucher (im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG in der derzeit gültigen Fassung) bei Abschluss des Vermittlungsauftrages, eines Suchauftrages oder eines sonstigen Maklerauftrages der außerhalb der Geschäftsräume des Maklers oder ausschließlich über Fernabsatz geschlossen wurde, gemäß § 11 Abs. 1 FAGG ein Rücktrittsrecht von diesem Vertrag binnen 14 Tagen besteht. Die Rücktrittsfrist beginnt gem. § 11 Abs. 2 Z 1 FAGG mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Um dieses Widerrufsrecht auszuüben, ist BRIX29 Anlageimmobilien- und Vorsorgewohnung GmbH mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über diesen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, zu informieren. Es kann dafür auch das Muster-Widerrufsformular (siehe unten) verwendet werden, dieses ist jedoch nicht vorgeschrieben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass diese Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist vom Auftraggeber abgesendet wurde. Bei Widerruf wird BRIX29 Anlageimmobilien- und Vorsorgewohnung GmbH alle Zahlungen, welche sie vom Auftraggeber erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrages bei BRIX29 Anlageimmobilien- und Vorsorgewohnung GmbH eingegangen ist. Für diese Rückzahlung wird dasselbe Zahlungsmittel verwendet, das bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde, in keinem Fall werden wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wenn BRIX29 Anlageimmobilien- und Vorsorgewohnung GmbH vor Ablauf dieser vierzehntägigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden soll, bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Auftraggeber, der damit – bei vollständiger Vertragserfüllung (etwa auch Namhaftmachung) innerhalb dieser Frist – sein Rücktrittsrecht gemäß § 11 Abs. 1 FAGG verliert. Die Namhaftmachung stellt jedenfalls die Erfüllung der vollständigen Leistungspflicht der BRIX29 Anlageimmobilien- und Vorsorgewohnung GmbH gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 FAGG dar, somit ist ab Namhaftmachung das Rücktrittsrecht erloschen. Eine Pflicht zur Zahlung der Provision besteht erst nach Zustandekommen des vermittelten Geschäfts (Kaufvertrag, Mietvertrag) aufgrund der verdienstlichen, kausalen Tätigkeit des Maklers. Im Fall eines Rücktritts nach § 11 Abs. 1 FAGG verpflichtet sich der Auftraggeber, von den gewonnenen Informationen keinen Gebrauch zu machen. Verletzt der Auftraggeber diese Verpflichtung hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine Schadenersatzzahlung, deren Höhe mit der vereinbarten Provision pauschaliert wird.

Vertragsrücktritt vom vermittelten Geschäft (§ 30a KSchG)

Ein Auftraggeber, der Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG) ist und seine Vertragserklärung am selben Tag, an dem er das Vertragsobjekt erstmalig besichtigt hat, abgegeben hat, seine Erklärung auf den Erwerb eines Bestandrechts, eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder auf den Erwerb des Eigentums an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder an einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, gerichtet ist und dies zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen dienen soll, kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären. Wird die Rücktrittserklärung gem. § 30a Abs. 2 KSchG an die BRIX29 Anlageimmobilien- und Vorsorgewohnung GmbH gerichtet so gilt diese Rücktrittserklärung auch als Rücktritt vom Maklervertrag. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Verbraucher eine schriftliche Erklärung ausgefolgt wurde, die insbesondere Informationen wie den Namen und Anschrift des Unternehmers, Angaben zum geschlossenen Vertrag sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält. Das Rücktrittsrecht erlischt bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung erst einen Monat nach beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung.

Sonstige Bedingungen

Diese Geschäftsbedingungen bilden die Grundlage für jede Art von Geschäftsbeziehungen mit BRIX29 Anlageimmobilien- und Vorsorgewohnung GmbH und werden diese bei Aufnahme einer Geschäftsverbindung vom Kunden ausdrücklich anerkannt. Als Erfüllungsort und Gerichtstand (außer für Konsumenten im Sinne des KSchG) wird Wien vereinbart.

Zum Zwecke der Anbahnung und/oder Verwertung des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes behält sich BRIX29 Anlageimmobilien- und Vorsorgewohnung GmbH das Recht vor, die Dienste einer anderen Maklerfirma in Anspruch zu nehmen, wenn dies zur Erhöhung der Vermittlungschancen zweckdienlich erscheint. Weder dem Auftraggeber/der Auftraggeberin noch den zugeführten InteressentInnen entstehen irgendwelche Mehrkosten.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für das Angebot von diesem Formerfordernis.

Die Bestimmungen des FAGG und des KSchG bzw. die Bestimmungen dieser AGB die auf das KSchG und das FAGG verweisen kommen außerdem nur dann zur Anwendung, wenn der Vertragspartner des Maklers Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG ist.

Sofern in diesen AGB Regelungen nicht enthalten sind, gelten die Bestimmungen des Maklergesetztes (BGBl. Nr. 262/1996) sowie der Immobilienmaklerverordnung 1996 (BGBl. Nr. 297/1996).